Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
SWG Schraubenwerk Gaisbach GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1.1 Für den Umfang der von SWG zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
1.2 Entgegenstehende oder von den SWG-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt SWG nicht an, es sei denn, SWG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. SWG-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SWG in Kenntnis entgegenstehender oder von den SWG-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit Vertragspartner.
2. Angebot
2.1 SWG-Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SWG.
2.2 Erfolgt die Bestellung des Vertragspartners über den SWG-Onlineshop, gilt die Bestellung als verbindliches Angebot. Nach Abgabe des Angebots erhält der Vertragspartner eine automatische Eingangsbestätigung, die noch keine Annahme des Angebots darstellt, sondern lediglich über den Zugang des Angebots bei SWG informiert. SWG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot innerhalb angemessener Frist anzunehmen. Die Annahme des Angebots erfolgt in der Regel durch Versenden einer Auftragsbestätigung oder durch Versenden der Ware durch SWG.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SWG die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SWG.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise von SWG gelten „ab Werk“ zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Fracht- und Verpackungskosten sowie Sonderzuschläge für Terminzustellung, Sendungsavisierung, Sperrgut/Langgut werden gesondert berechnet, ebenso Mindermengenzuschläge für Kleinbestellungen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt SWG nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers, ausgenommen sind Mehrwegpaletten.
3.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3.3 Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung bzw. der Einlagerung für den Vertragspartner maßgebend. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.4 Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Ist die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, ist SWG berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Bei einer Preissteigerung der erforderlichen Rohstoffe in Höhe von 5 % oder mehr seit Bestellung ist SWG berechtigt, diese Preiserhöhung entsprechend an Vertragspartner weiter zu berechnen.
3.6 SWG ist berechtigt, sämtliche Forderungen der SWG an den Vertragspartner zu verrechnen. SWG ist weiterhin berechtigt, mit allen Forderungen, die der Vertragspartner durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen SWG hat, die Aufrechnung zu erklären.
4. Zahlungsverzug
Der Besteller gerät in Zahlungsverzug nach Ablauf der in Ziff.3.3 genannten 14-Tagesfrist. Im Falle des Verzuges stehen uns – vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu.
5. Herstellfrist und Lieferzeit
5.1 Die von SWG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn der von SWG angegebenen Lieferfristen setzt im Übrigen die Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners.
5.2 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft vertragliche Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall ist SWG berechtigt, den ihr entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
5.3 SWG ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
5.4 SWG ist berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu +/- 10% zu liefern und auch zu fakturieren.
5.5 Kommt SWG schuldhaft in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner -sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 1%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entspricht.
5.6 Sowohl Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziffer hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer SWG gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
5.7 Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von SWG zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.8 Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von SWG beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Vertragspartner obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
5.9 Soweit Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, hat Vertragspartner den Frachtführer zu beauftragen. SWG informiert, je nach Absprache, Vertragspartner oder Frachtführer über die Abholbereitschaft.
6. Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch SWG Fahrzeuge besorgt wird. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von SWG ausgeführt wird.
7. Vertragliches Verbot der Wiederausfuhren nach Russland
7.1 Der Empfänger/Vertragspartner der SWG sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 oder Art. 8g Verordnung (EG) 765/2006 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. Belarus zu verkaufen, zu exportieren der wiederauszuführen.
7.2 Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz 7.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
7.3 Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz 7.1 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
7.4 Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze 7.1, 7.2 und 7.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die SWG die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner SWG von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen 7.1, 7.2 oder 7.3 freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist SWG berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.5 Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet die SWG über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze 7.1, 7.2 oder 7.3 zu unterrichten. Der Empfänger/Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Die SWG wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze 7.1, 7.2 und 7.3 unterrichten.
8. Rücktritt; Nutzungsentschädigung
SWG ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn
8.1 der Vertragspartner eine fällige Forderung innerhalb einer ihm von SWG gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt und den betreffenden Betrag innerhalb einer ihm von SWG gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht; oder
8.2 der Vertragspartner trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen – insbesondere die Regelungen unter Ziffer 11 dieser Bedingungen – verstößt; oder
8.3 eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder
8.4 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird, ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht übergeben wurde.
9. Sachmängel
Für Sachmängel haftet SWG wie folgt:
9.1 Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können nach Wahl von SWG unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden.
9.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9.3 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.4 Schlägt die von SWG auszuführende Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
9.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.7 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.
9.8 Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen SWG gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen SWG gemäß § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziffer ausgeführt wurde.
9.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen SWG und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.11 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.12 Soweit SWG Ware zurücknimmt ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein, wird ein 20 %-iger Anteil auf den Nettowaren- wert als Wiedereinlagerungs-/ Bearbeitungsaufwand berechnet.
10. Gesamthaftung
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
10.2 Vorstehendes gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
10.3 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11. Unmöglichkeit
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SWG erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
12. Eigentumsvorbehaltssicherung und weitere Sicherheiten
12.1 SWG behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen von SWG gegen den Vertragspartner. Er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, ins- besondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWG berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch SWG liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SWG ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Im Übrigen gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.
12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3 Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung von SWG weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von SWG hinweisen, SWG unverzüglich benachrichtigen und jede zur Wahrung von Rechten von SWG erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SWG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den SWG entstandenen Ausfall.
12.4 Verarbeitung oder Umbildung von SWG gelieferter, noch in Eigentum von SWG stehender Waren erfolgt stets im Auftrag von SWG, jedoch ohne Verpflichtung für SWG. Erlischt das Eigentum von SWG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SWG übergeht.
12.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
12.6 Der Vertragspartner tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehen den Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an SWG sicherungshalber ab. Dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Vertragspartners aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der laut unseren Rechnungen von SWG gelieferten Waren. Ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Vertragspartner hiermit zugleich im Verhältnis des Werts der an SWG im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf SWG. Soweit dieses nicht möglich ist, beteiligt der Vertragspartner SWG im Innenverhältnis anteilig. Hat der Kunde des Vertragspartners von SWG die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Vertragspartner und SWG im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an SWG im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an SWG abgetreten worden sind. SWG wird vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für Rechnungen der SWG geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SWG ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an SWG abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Vertragspartner eine Verpflichtung SWG gegenüber nicht erfüllt, wird der Vertragspartner auf Aufforderung von SWG hin die Abtretung offenlegen und SWG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. SWG ist auch berechtigt, den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an SWG aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf SWG übergegangene oder an SWG abgetretene Sicherungsrechte.
12.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere Zahlungsverzug – ist SWG berechtigt, den Eigentumsvorbehalt der SWG geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und SWG selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Heraus- gabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
12.8 Übersteigt der Wert der für SWG bestehenden Sicherheiten Forderungen der SWG insgesamt um mehr als 10 %, so ist SWG auf Verlangen des Vertragspartner insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von SWG verpflichtet.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Heilbronn. SWG ist auch berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.3 Erfüllungsort ist Waldenburg.
14. Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Registergericht: Stuttgart HRB 580 857
Sitz der Gesellschaft: 74638 Waldenburg
Geschäftsführer: Gösta Pietsch, Dr. Roland Janner, Tobias Schneider, Alois Wimmer
Stand: 01.04.2024